Rz. 33

Nach Abs. 8 unterliegt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die trotz Zusammentreffens mit einer Unfallrente ruhensfrei gezahlt worden ist, auch bei Inkrafttreten neuer Vorschriften über das Zusammentreffen beider Renten nicht der Anrechnung. Anders als Abs. 1 bis 7, die Übergangsregelungen lediglich anlässlich des Inkrafttretens des SGB VI zum 1.1.1992 enthalten, erfasst Abs. 8 als generelle Übergangsregelung alle Rechtsänderungen, die eine Ausdehnung der Ruhensvorschriften bei Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung beinhalten (ebenso Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 311 Rz. 30 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/8011 S. 192) – dies allerdings nur für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Einfügung des Abs. 8 in § 311 zum 1.1.1998 (ebenso Eisenbart, in: jurisPK-SGB VI, § 311 Rz. 10). Auf diese Weise wird zum einen verhindert, dass § 93 Abs. 5, der durch das RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 (Art. 1 Nr. 48, Art. 33 Abs. 10 RRG 1999) geändert wurde und den Rentenversicherungsträgern weitere Möglichkeiten der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet hat, auf die von Abs. 8 erfassten Bestandsrenten (= solche, die bereits vor dem 1.1.1998 begonnen haben und trotz Zusammentreffens mit einer ebenfalls vor dem 1.1.1998 geleisteten Unfallrente aufgrund des § 93 Abs. 5 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung anrechnungsfrei gezahlt worden sind) Anwendung findet. Zum anderen ist Abs. 8 auch auf künftige Rechtsänderungen anwendbar, wenn der Anspruch auf die (vor dem 1.1.1998 begonnene) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Inkrafttreten einer Neuregelung, die die bisherigen Anrechnungsmöglichkeiten erweitert, bereits bestand. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann weiterhin nach den bisherigen Ruhensvorschriften zu leisten.

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