Rz. 30

 
Praxis-Beispiel

– Versichertenrente ARV –

Sachverhalt:

Der Versicherte bezieht seit Jahren eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 1.1.1992 gem. § 307 Abs. 1 umgewertet worden ist.

Die Rente, die ausschließlich auf Beitragszeiten zur Angestelltenversicherung beruht, beträgt vor Anwendung des § 311 mtl. 1.700,00 EUR (Stand 1.7.2010). Der Rente liegt ein persönlicher Vomhundertsatz (= Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage) von 145,21 zugrunde. Außerdem steht dem Versicherten eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer 60prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. 1.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zu. Der Berechnung der Unfallrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst i. H. v. 30.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zugrunde.

 
Lösung:
Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge gemäß Abs. 2:
Rente der Rentenversicherung[1] 1.700,00 EUR
Verletztenrente der Unfallversicherung 1.000,00 EUR
Summe der zusammentreffenden Renten 2.700,00 EUR
Ermittlung des Grenzbetrages und des Mindestgrenzbetrages gemäß Abs. 5 Satz 1:

Grenzbetrag:

Jahresarbeitsverdienst = 30.000,00 EUR : 12
2.500,00 EUR
  hiervon 80 % 2.000,00 EUR
Mindestgrenzbetrag:
  persönlicher Vomhundertsatz 145,21
  aktueller Rentenwert (1.7.2010) 27,20 EUR
  hiervon 2/3 = 18,13 EUR  
  18,13 EUR × 145,21; hiervon 80 % 2.106,13 EUR

Maßgebend ist somit der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.106,13 EUR, weil dieser höher ist als der ermittelte Grenzbetrag.

 
Summe der zusammentreffenden Renten 2.700,00 EUR
abzüglich (Mindest-)Grenzbetrag, 2.106,13 EUR
Überschreitensbetrag/Anrechnungsbetrag 593,87 EUR
Auf die Rente der Rentenversicherung i. H. v. 1.700,00 EUR
sind daher anzurechnen 593,87 EUR
Verbleiben (Bruttorente nach Anwendung des § 311) 1.106,13 EUR
 

Rz. 31

 
Praxis-Beispiel

– Versichertenrente knRV –

Sachverhalt:

Der Versicherte bezieht seit Jahren eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 1.1.1992 gemäß § 307 Abs. 1 umgewertet worden ist.

Die Rente, die ausschließlich auf Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, beträgt vor Anwendung des § 311 mtl. 1.500,00 EUR (Stand 1.7.2010). In diesem Betrag ist ein Leistungszuschlag i. H. v. 167,00 EUR (Stand 1.7.2010) enthalten. Der Rente liegt ein persönlicher Vomhundertsatz (= Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage) von 145,21 zugrunde.

Außerdem steht dem Versicherten eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer 60prozentigen entschädigungspflichtigen Silikose i. H. v. 1.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zu. Der Berechnung der Unfallrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst i. H. v. 30.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zugrunde.

 
Lösung:
Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge gemäß Abs. 2:
Rente der Rentenversicherung[2] 1.500,00 EUR
abzüglich Leistungszuschlag (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) 167,00 EUR
Verbleiben 1.333,00 EUR
Verletztenrente der Unfallversicherung 1.000,00 EUR
abzüglich 16,67 % des aktuellen Rentenwertes von 27,20 EUR × 60 (Silikosefreibetrag gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2) 272,05 EUR
Verbleiben 727,95 EUR
Renten der Rentenversicherung 1.333,00 EUR
Verletztenrente der Unfallversicherung 727,95 EUR
Summe der zusammentreffenden Renten 2.060,95 EUR
Ermittlung des Grenzbetrages und des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 5 Sätze 1 und 2

Grenzbetrag:

Jahresarbeitsverdienst = 30.000,00 EUR : 12
2.500,00 EUR
hiervon 95 % 2.375,00 EUR

Mindestgrenzbetrag:

persönlicher Vomhundertsatz
145,21
145,21 × 1,0106 146,7492
aktueller Rentenwert (1.7.2010) 27,20 EUR
hiervon 2/3 = 18,13 EUR  
146,7492 × 18,13 EUR; hiervon 95 % 2.527,53 EUR
Maßgebend ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.527,53 EUR, weil dieser höher ist als der ermittelte Grenzbetrag.
Summe der zusammentreffenden Renten 2.079,81 EUR
(Mindest-)Grenzbetrag 2.527,53 EUR
Überschreitensbetrag/Anrechnungsbetrag 0,00 EUR
Auf die Rente der Rentenversicherung von 1.500,00 EUR
sind daher anzurechnen 0,00 EUR
Verbleiben 1.500,00 EUR
 

Rz. 32

 
Praxis-Beispiel

- Witwenrente/Witwerrente -

Sachverhalt:

Die Versicherte bezieht Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten.

Berechnungsdaten:

 
a) ARV  
Monatliche Rentenhöhe (Stand: 1.7.2010) 959,40 EUR
Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage 145,21
b) knRV  
Monatliche Rentenhöhe (Stand: 1.7.2010) 959,40 EUR
Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage 145,21

Im Zahlbetrag der Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung ist ein Leistungszuschlag (§ 85) i. H. v. 70,45 EUR (Stand 1.7.2010) enthalten.

Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird eine Witwenrente i. H. v. 533,33 EUR (Stand 1.7.2010) gezahlt. Der Berechnung der Unfallhinterbliebenenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst von 24.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zugrunde.

Lösung:

zu a) Witwenrente ARV

Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge gemäß Abs. 2:

 
Rente der Rentenversicherung[3] 959,40 EUR
Unfallhinterbliebenenrente 533,33 EUR
Summe der zusammentreffenden Renten 1.492,73 EUR
Ermittlung des Grenzbetrages und ...

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