Rz. 51

Bei dem Spektrum an Leistungen, welches die Rentenversicherungsträger den Versicherten, Rentnern und den Angehörigen der Versicherten/Rentnern als "sonstige Leistungen" zur Verfügung stellen kann, lässt der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern einen großen Ermessensspielraum. Mit dem Ziel der Konkretisierung der Leistungsansprüche haben sich die Rentenversicherungsträger wegen Abs. 2 Satz 3 selbst Richtlinien zu geben, die vor ihrem Inkrafttreten mit dem BMAS abzustimmen sind. Die Richtlinien erfordern keine ausdrückliche Zustimmung des BMAS, vielmehr ist nur ein "Benehmen" herzustellen. Das Herstellen des Benehmens kann nach Ansicht des Autors auch erfolgen, wenn das BMAS den Richtlinien nicht ausdrücklich widerspricht (Duldung).

Unabhängig davon ist die vorherige Einschaltung des BMAS dringend notwendig; eine Leistungsgewährung ohne die vorherige "Einwilligung/Duldung" ("Benehmen") des BMAS ist nicht möglich.

Die Federführung für die Aufstellung der Richtlinien hat bei den Rentenversicherungsträgern die Deutsche Rentenversicherung Bund, die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 die Grundsatz- und Querschnittaufgaben wahrnimmt.

Eine Übersicht über die bisherigen Richtlinien zu § 31 ergibt sich aus Rz. 1a. Die Rentenversicherungsträger haben sich bei der Ausübung ihres Ermessens an die Richtlinien zu halten.

 

Rz. 52

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge