Rz. 48

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 (bis 13.12.2016: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) können die Rentenversicherungsträger Zuwendungen für Einrichtungen erbringen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Es handelt sich also hier nicht um Leistungen, die einem Versicherten zugutekommen, sondern um Geldmittel an Dritte.

Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 kann die DRV Bund als Träger von Grundsatz- und Querschnittaufgaben (vgl. § 125 Abs. 2) Richtlinien erlassen, damit diese von allen Rentenversicherungsträgern befolgt werden. Dieses ist mit Datum vom 18.5.2017 geschehen. Der Text dieser Musterrichtlinien, die aufgrund einer Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung am gleichen Tag verbindlich beschlossen wurden, ist unter Rz. 49 abgedruckt.

Maßgebend für die Vergabe von Zuwendungen ist, dass die beantragenden Einrichtungen Aktivitäten betreiben, die

  • der Forschung auf dem Gebiet der Rehabilitation oder
  • der Förderung des Rehabilitationsgedankens i. S. d. §§ 9, 10, 15, 15a oder 31 (z. B. Suchtbekämpfung, Selbsthilfe, Modellvorhaben zur Verbesserung der Rehabilitationsziele und -erfolge)

dienen.

Nach Ziff. 2 der Musterrichtlinien wird zwischen 2 Zuwendungsarten unterschieden, und zwar zwischen

  • Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
  • Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht näher abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

Werden für denselben Zweck und dieselbe Einrichtung Zuwendungen von mehreren Rentenversicherungsträgern vorgesehen, sollen sich diese Rentenversicherungsträger abstimmen. Der Zuwendungsempfänger hat nach Ziff. 8 der Musterrichtlinien die zweckgebundene Verwendung der Zuwendungen (Sachbericht oder zahlenmäßiger Nachweis) nachzuweisen. Er hat dem Rentenversicherungsträger oder dessen Beauftragten außerdem ein Prüfrecht einzuräumen.

Näheres zur Ausgestaltung ergibt sich aus den Zuwendungsrichtlinien.

 

Rz. 48a

Nach den Muster-Zuwendungsrichtlinien wird auch die Selbsthilfe gefördert (vgl. 1.4 der Muster-Richtlinien). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen auch im Rahmen des § 29 SGB IX gefördert werden (vgl. auch die Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX i. d. F. v. 23.2.2012, veröffentlicht im Internet auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter www.bar-frankfurt.de). Auch hier haben sich die unterschiedlichen Träger untereinander abzustimmen.

 

Rz. 49

Muster-Richtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Zuwendungsrichtlinien) vom 18.5.2017

Inhalt:

  1. Begriffe
  2. Zuwendungsarten
  3. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
  4. Antragsverfahren
  5. Bewilligung
  6. Mehrere Institutionen als Zuwendungsgeber
  7. Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungsempfänger
  8. Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und Prüfrecht des zuständigen Rentenversicherungsträgers
  9. Fälle von geringerer finanzieller Bedeutung
  10. Inkrafttreten

1. Begriffe

1.1 Zuwendungen sind Geldmittel, die an Einrichtungen außerhalb des Rentenversicherungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geleistet werden.

 Zuwendungen in diesem Sinne sind insbesondere nicht

1.1.1 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften – einschließlich öffentlich-rechtlicher Satzungen – begründeten Anspruch hat,
1.1.2 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
1.2 Einrichtungen müssen keine juristischen Personen sein. Auch Zuwendungen an natürliche Personen kommen in Betracht.
1.3 Rehabilitation ist im Sinne der Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 bis 32 SGB VI zu verstehen, also auch unter Einschluss der sonstigen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 SGB VI. Soweit die Forschung bzw. Förderung auch andere Bereiche betrifft, insbesondere Rehabilitationsleistungen anderer Sozialleistungsträger, Krankenbehandlung und Prävention, steht dies einer Zuwendung nicht entgegen.
1.4 Beispiele

Zuwendungen kommen z. B. in Betracht bei:

  • Forschung zur Weiterentwicklung der Rehabilitation (insbesondere Zusammenhang von Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente sowie Wirkungsgrad und -art von Rehabilitationsleistungen)
  • Suchtbekämpfung
  • Förderung der Selbsthilfe (gem. der Gemeinsamen Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)

2. Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:

2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht näher abgegrenzten Teils der Ausgaben des...

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