Rz. 30

Nach § 40 Abs. 2 SGB V gewähren auch die Krankenversicherungsträger entsprechende Reha-Leistungen. Eine Rangfolge zwischen § 40 SGB V und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (bis 13.12.2016 § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) besteht jedoch nicht; die Leistungsansprüche bestehen dagegen gleichrangig nebeneinander. § 40 Abs. 4 SGB V ist nicht anzuwenden (LSG Berlin, Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss v. 9.11.2010, L 8 R 764/10 B ER). Der Versicherte hat demnach die Wahl, ob er die Leistungen zulasten der Krankenkasse oder zulasten des Rentenversicherungsträgers in Anspruch nehmen will. Inhaltlich sind die Leistungen sowohl nach § 40 SGB V als auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI identisch; sie werden i. d. R. auch in denselben Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt.

 

Rz. 30a

Sind bei einem Kind 2 Elternteile bei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern versichert, können die Eltern bei der Antragstellung auch zwischen den beiden Rehabilitationsträgern frei wählen. Es ist lediglich zu beachten, dass der Leistungsanspruch nach § 15 SGB V dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorgeht.

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