Rz. 9

Bei den Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 besteht gegenüber den nach §§ 40 ff. SGB V keine Vor- oder Nachrangigkeit. Die Leistungen sind gleichrangig (vgl. auch Wortlaut des § 40 Abs. 4 SGB V). Das bedeutet, dass derjenige Rehabilitationsträger, der einen Antrag nach § 31 erhält, nicht von vornherein den Antrag an den anderen Rehabilitationsträger weiterleiten darf, wenn im Rahmen des § 31 eine grundsätzliche Leistungspflicht besteht.

Bei den Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich meist um Leistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen "Hauptleistung" erbracht werden. Ist dieses der Fall, teilt die Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezüglich der Zuständigkeitsfrage das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. Das bedeutet: Der Rentenversicherungsträger wird für die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nur zuständig sein, wenn er auch die Kosten für die eigentliche Hauptleistung trägt.

 

Rz. 10-12

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge