Rz. 6

Unter der Überschrift "sonstige Leistungen" kann der Rentenversicherungsträger nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen zur Verfügung stellen, die im Leistungsspektrum des

  • § 14 (Leistungen zur Prävention),
  • § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),
  • § 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation),
  • § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) bzw.
  • § 17 (Leistungen zur Nachsorge)

nicht enthalten sind, aber trotzdem erforderlich sind, um bezogen auf die Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Versicherten das Rehabilitations-/Teilhabeziel zu erreichen oder zu sichern.

Art, Form und Inhalt dieser "sonstigen" Leistungen gibt der Gesetzgeber nicht vor. Deshalb kann der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens frei bestimmen, welche individuellen Leistungen er einsetzen will, um die Erwerbsfähigkeit des betroffenen Versicherten zu erreichen oder langfristig zu sichern. Voraussetzung jedoch ist, dass der betroffene Versicherte die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt – also in seiner Erwerbsfähigkeit zumindest langfristig gesehen gefährdet ist.

 

Rz. 7

Als Leistungen können nur die dem Teilhabebereich zuzuordnenden Maßnahmen in Betracht kommen, die nicht durch die §§ 14 bis 17 abgedeckt sind. Zu erwähnen ist hier

  • die Unterstützung bei der Vorbereitung auf eine Teilhabeleistung. Hierzu können gehören z. B.

    • vorbereitende Informationsveranstaltungen vor einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
    • die Übernahme der Kosten für ein Vorgespräch in der Rehabilitationseinrichtung zur Bestimmung einer geeigneten Klinik bzw. eines angemessenen therapeutischen Ansatzes (insbesondere bei Vorliegen psychischer und psychosomatischer Erkrankungen),
    • die Übernahme der Kosten für eine Gewichtsreduktion oder Nikotinentwöhnung, wenn diese nach Auffassung des Arztes des Rentenversicherungsträgers für den Erfolg der Rehabilitationsleistungen erforderlich erscheinen.
  • die begleitende Hilfe. Hierzu zählen individuelle ergänzende Hilfen, die sonst dem Rehabilitanden daran hindern würden, die Teilhabeleistung der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hierbei z. B. um die Übernahme der Kosten

    • für die Betreuung des pflegebedürftigen Ehegatten während der Zeit der Teilhabeleistung aufgrund außerhäusiger Abwesenheit,
    • einer Haushaltshilfe während des Rehabilitationssportes zulasten der Rentenversicherung bei einem 9-monatigen Säugling, der sonst für die Zeit der Teilnahme unversorgt ist,
    • für die Versorgung von alten oder behinderten Familienangehörigen während der Rehabilitation,
    • für eine notwendige Dialyse in der Rehabilitationseinrichtung während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
    • für eine Ernährungs-/Diätberatung und -schulung des Angehörigen/Partners,
    • für ein Schmerzbewältigungstraining als ambulantes Gruppentraining (z. B. für cP-Kranke und Ca-Erkrankte).

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