Rz. 3

Die sonstigen Leistungen nach § 31 setzen sich aus den Leistungen zusammen, die für besondere Personengruppen jenseits der in §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 aufgeführten "Regel"-Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung vorgesehen sind und nicht zu den Rentenleistungen gehören. Dabei handelt es sich um

Bei den Leistungen nach § 31 handelt es sich um "Haupt"- und nicht um "Neben"-Leistungen. Deshalb haben sie bezogen auf die ergänzenden Leistungen nach § 28 die gleiche Rechtsqualität wie die Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16, 17, sofern in § 31 nichts anderes bestimmt ist.

 

Rz. 4

Zu beachten ist, dass

  • die Leistungen nach § 31 gegenüber denen nach §§ 14 bis 17 nachrangig sind, d. h. Leistungen nach § 31 kommen nicht in Betracht, wenn Leistungen nach §§ 14 bis 17 beansprucht werden können (zur Abgrenzungsproblematik vgl. Rz. 8).
  • § 40 Abs. 4 SGB V, der die vorrangige Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers bei medizinischen Rehabilitationsleistungen vorsieht, bei Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI nicht gilt; die Leistungen nach § 40 SGB V stehen den Leistungen nach § 31 SGB VI gleichrangig gegenüber, sofern sie inhaltsgleich sind (dieses führt in der Praxis nicht selten zu Zuständigkeitsproblemen bei onkologischen Leistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2).
 

Rz. 5

Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Art, der Umfang, die Form und die Weise der Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt. Deshalb verpflichtet Abs. 2 Satz 3 den Rentenversicherungsträger, Näheres in Richtlinien zu regeln. An diese ist die Verwaltung bei Entscheidungen gebunden. Diese Richtlinien können nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergehen. Das Herstellen des Benehmens ist bei einer Duldung gegeben (vgl. auch Rz. 51).

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