Rz. 2

§ 302 ist eine Übergangsvorschrift, mit der insbesondere der Anspruch auf Altersrente auch nach dem Inkrafttreten von Rechtsänderungen aufrechterhalten wird. In Abs. 1 und 2 wird bestimmt, dass bestimmte Renten, auf die bis zum 31.12.1991 ein Anspruch bestand, als Regelaltersrenten weiterzugewähren sind, wenn der Versicherte vor dem 2.12.1926 geboren ist. Abs. 3 legt fest, dass Regelaltersrenten nur als Vollrenten in Anspruch genommen werden können. Damit soll verhindert werden, dass auf dem Umweg über einen kurzfristigen Teilrentenbezug eine Neuberechnung der Rente erreicht werden kann (BT-Drs. 12/405 S. 134). Abs. 4 stellt sicher, dass Altersrenten nach § 37, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, auf Dauer weitergezahlt werden. Der zum 1.1.2008 aufgehobene Abs. 5 ist weggefallen. Abs. 6 enthält eine Bestimmung zum Vertrauensschutz. Sie bestimmt die Nichtanrechenbarkeit von Hinzuverdienst für einen Übergangszeitraum. Abs. 7 stellt für eine bis zum 30.9.2022 verlängerte Übergangszeit aus Gründen des Vertrauensschutzes sicher, dass Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich Tätigen nur dann als Hinzuverdienst anzusehen sind, wenn sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen. Abs. 8 enthält eine Interimsregelung zur Höhe des Hinzuverdienstes und zur Nichtanwendung des Hinzuverdienstdeckels.

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