Rz. 7

Satz 1 Nr. 1a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Pflegepersonen. Als Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI sind Personen nach Nr. 1a in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (so die Rechtslage ab 1.1.2017; bis 31.12.2016 galt eine Untergrenze von 14 Stunden; diese Grenze ist dann heranzuziehen, wenn bei der Feststellung der Versicherungspflicht Nr. 1a a. F. heranzuziehen ist und damit auch noch § 44 Abs. 1 SGB XI in seiner alten Fassung zur Anwendung kommt; vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 5/20 R Rz. 23, mit Anm. in SGb 2021 S. 496; und BSG, Urteil v. 27.4.2021, B 12 R 14/19 R).

 

Rz. 7a

Eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a setzt daher voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI hat. Bei Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht entscheidet der zuständige Träger der Rentenversicherung durch Verwaltungsakt. Ein Vorgehen gegen den Sozialhilfeträger mit dem Begehren auf Zahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.7.2022, L 7 SO 3983/20).

 

Rz. 8

Der Versicherungstatbestand lässt dabei mit der Formulierung "eine oder mehrere pflegebedürftige Personen" die sog. Additionspflege zu (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 3.1.1 und 3.2.1), sodass die Gesamtpflegestundenzahl von 10 (bzw. vormals 14 Stunden) auch durch die Summe des Gesamtpflegeaufwands von mehrere Personen überschritten werden kann.

 

Rz. 9

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach § 14 SGB XI; wobei Nr. 1a ausdrücklich mindestens den Pflegegrad 2 fordert. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung für Pflegepersonen nicht vorgesehen, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen (BR-Drs. 354/15 S. 164 f.).

 

Rz. 10

Erforderlich ist eine Pflege in häuslicher Umgebung (vgl. Rz. 5a). Erfasst werden nach Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 19 SGB XI nur solche Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Nicht erwerbsmäßige Pflege liegt dabei vor, wenn die Pflegekraft für ihre Arbeit kein Geld oder zumindest nicht mehr erhält, als das Pflegegeld des Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ausmacht (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 3.1.3 und 3.2.3; vgl. auch Rz. 5 und 5a). Eine Erwerbsmäßigkeit ist hingegen zu bejahen, wenn sich die Pflegetätigkeit als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Versicherungspflichtig sind damit in der gesetzlichen Rentenversicherung alle Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegen.

 

Rz. 11

Darüber hinaus muss die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt sein; dies ist der Fall, wenn die Pflegetätigkeit von vornherein auf mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr angelegt ist; vgl. insoweit die Definition der Geringfügigkeit in § 8 SGB IV in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung (GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 3.2.4.1); ab dem 1.1.2019 sieht § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen vor. Lediglich gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen begründen daher keinen Versicherungspflichttatbestand. Ob eine ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlich zuständigen Pflegeperson auf Dauer angelegt ist, ist daher im Einzelfall zu ermitteln.

 

Rz. 12

Unterbricht eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ihre Pflegetätigkeit wegen Urlaubs, besteht an den Unterbrechungstagen keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung. (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R; GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 3.2.9.4).

 

Rz. 13

Keine Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI sind Zivildienstleistende, die Pflegetätigkeiten ausüben. Sie sind vielmehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig. Personen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres pflegerisch tätig werden, unterliegen ebenfalls nicht der Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 1a. Ihre Versicherungspflicht ergibt sich vielmehr aus § 1 Nr. 1. Ebenfalls nicht erfasst werden erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die bei ambulanten Pflegediensten oder der Pflegekasse angestellt sind. Für sie gilt ebenfalls § 1 Nr. 1. Als selbstständig Tätige unterliegen die Personen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag gemäß § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat, der Versicherungspflicht entweder nach § 2 Nr. 2 oder (auf Antrag) gemäß § 4 Abs. 2.

 

Rz. 14

Zu den nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gehören insbesonde...

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