Rz. 10

Abs. 4 greift in erheblicher Weise in das Recht der Deutschen Rentenversicherung Bund und Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Selbstverwaltung ein, das den Trägern der Sozialversicherung zusteht (vgl. § 29 Abs. 1): Zwar sind für die Vermögensauflösung nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (Abs. 4 Satz 2). Für alle Rechtsgeschäfte, die eine Vermögensauflösung i.S.d. Abs. 3 Satz 1 betreffen, müssen die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aber die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einholen (Abs. 4 letzter Satz). Der durch das WFG eingefügte Abs. 4 beinhaltet darüber hinaus für die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Verpflichtung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales monatlich umfassend darüber zu unterrichten, was von den Rentenversicherungsträgern konkret unternommen worden ist, um ihrer Verpflichtung nach Abs. 3 Satz 1 nachzukommen. Außerdem berechtigt die Vorschrift das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Rentenversicherungsträger bei der Vermögensauflösung zu vertreten oder mit der Vertretung einen Dritten zu beauftragen; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt insoweit an die Stelle des Vorstandes des jeweiligen Rentenversicherungsträgers. Im Falle einer Vertretung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sämtliche Unterlagen auszuhändigen und die für die Vermögensauflösung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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