Rz. 4

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten in unterschiedlichem Umfang Anteile an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist, und die nicht zum Verwaltungsvermögen der Rentenversicherungsträger gehören. Abs. 2 bestimmt, dass die vorgenannten Beteiligungen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.1991 bestanden haben, gehalten werden können. Damit wird dem Anliegen des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen, für die vor dem Inkrafttreten des SGB VI bestehenden Beteiligungen von Rentenversicherungsträgern eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Regelung des Abs. 2 wurde mit dem Mieterschutz begründet (BT-Drs. 13/3150).

 

Rz. 5

Seit der Einfügung des Abs. 3 durch das WFG mit Wirkung zum 28.9.1996 betrifft der Regelungsinhalt des Abs. 2 nicht mehr sämtliche Träger der allgemeinen Rentenversicherung i.S.d. § 125, sondern nur noch die regionalen Träger der Rentenversicherung. Vermögensbeteiligungen i.S.v. Abs. 2, die nach dem 31.12.1991 erworben wurden, sind im Umkehrschluss der Vorschrift aufzulösen.

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