Rz. 2

Abs. 1 ergänzt die §§ 153, 215. Die Vorschrift regelt den Umgang der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Rücklagevermögen, das am 1.1.1992 vorhanden ist (Satz 1). Sie soll sicherstellen, dass die Auflösung des Rücklagevermögens in wirtschaftlich sinnvoller Weise erfolgt. Satz 2 stellt klar, dass Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einnahmen i.S.d. § 153 Abs. 2 sind.

Abs. 2 betrifft den Erhalt am 31.12.1991 vorhandener Wohnungsanteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Praktische Bedeutung kommt ihm jedoch nur noch für die Regionalträger zu.

Abs. 3 regelt die Auflösung von Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund und Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

In Abs. 4 sind Informationspflichten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Zusammenhang mit den in Abs. 3 festgelegten Pflichten sowie Rechte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchsetzung dieser Pflichten geregelt.

Abs. 2 bis 4 dienen der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Rentenversicherungsträger. Abs. 3 und 4 haben allerdings praktisch kaum noch Bedeutung, nachdem die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; heute Deutsche Rentenversicherung Bund) im Jahr 2004 ihre Beteiligung an der GAGFAH, eines ihrer wichtigsten Beteiligungsvermögen, veräußert hat.

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