Rz. 1

§ 293 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde die Vorschrift um Abs. 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde der Regelungsinhalt auf die Vermögensanlagen aller Rentenversicherungsträger ausgedehnt; bis zum 31.12.1995 betraf sie nur das Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (damals: Bundesknappschaft) bezogen auf die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Abs. 3 und 4 wurden durch Art. 1 Nr. 37 des WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 28.9.1996 angefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Vorschrift durch Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) an die Organisationsstrukturreform angepasst. Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert, indem die Worte "Gesundheit und soziale Sicherung" durch "Arbeit und Soziales" ersetzt wurden.

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