Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Erstattung von Leistungen nach dem Fremdrentenrecht, also nicht beitragsgedeckter – versicherungsfremder – Leistungen durch den Bund an die allgemeinen Rentenversicherungsträger. Entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist § 291b im Gegensatz zu § 291c keine echte Erstattungsregelung. Der Regelungsgehalt des § 291b erschöpft sich vielmehr darin, die Erstattungspflicht des Bundes für die darin genannten Leistungen festzustellen, wobei der Erstattungsbetrag von dem zusätzlichen Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 1 umfasst ist (so auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 291b Rz. 3).

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