Rz. 3

Gemäß § 248 Abs. 2 gelten für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten. Die Aufwendungen, die hierdurch entstehen, hat der Bund den Rentenversicherungsträgern nach § 291a Abs. 1 zu erstatten.

§ 291a wurde im Gegensatz zu § 248 Abs. 2 nicht auf den seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 verwendeten Begriff der "vollen Erwerbsminderung" umgestellt, sondern spricht weiterhin von "Erwerbsunfähigkeit".

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