Rz. 2

Abs. 1 ist Sondervorschrift zu § 248 Abs. 2 und bestimmt, dass den Trägern der Rentenversicherung die Teile der Renten erstattet werden, die auf der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 2 beruhen.

Abs. 2 ist Sondervorschrift zu Art. 2 § 10 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 RÜG. Er regelt die Erstattung von Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten an Behinderte im Beitrittsgebiet. Sinn beider Regelungen ist es, die Rentenversicherungsträger von den in Abs. 1 und 2 genannten versicherungsfremden Leistungen, also den Leistungsanteilen, die nicht auf einer Beitragszahlung beruhen, zu entlasten (vgl. BR-Drs. 197/91 S. 10).

Von der in § 292 Abs. 3 vorgesehenen Ermächtigung, das Nähere über die Erstattungen nach § 291a zu regeln, wobei auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bislang keinen Gebrauch gemacht.

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