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Nach Satz 1 ist der zuständige Träger der Versorgungslast verpflichtet, die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften zu erstatten, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 begründet wurden, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich erfolgte, vor dem 1.1.1992 nachversichert wurde.

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Familiengericht Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Beamtenversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. durch Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragsentrichtung (sog. Quasi-Splitting) nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat. Dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 rechtskräftig geworden sein. Ferner muss der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem 1.1.1992 nachversichert worden sein, d.h., die Nachversicherung muss bereits abgeschlossen sein.

Erstattet werden sämtliche, auf dem Versorgungsausgleich beruhende Aufwendungen, die sich durch Leistungen der Rentenversicherungsträger ergeben können. Das Nähere regelt die Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628).

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