Rz. 6
Gemäß Abs. 2 ist der leistende Träger der allgemeinen Rentenversicherung verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil zu erstatten, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente zu zahlen hat, die auch Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung enthält. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in diesen Fällen die Leistungsanteile der allgemeinen Rentenversicherung, (im Gegensatz zu der in Abs. 1 getroffenen Regelung) ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) sowie die von den Rentenversicherungsträgern zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung (vgl. zu den Beiträgen und Zuschüssen zur Pflegeversicherung Rz. 4) zu erstatten (Abs. 2 und 3), soweit diese auf dem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung beruhen.
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