Rz. 1

§ 289 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 5 Nr. 22 des PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst. Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Zum 1.1.2012 wurde Abs. 3 durch Art. 4 Nr. 26 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.5.2011 (BGBl. I S. 3057) geändert, indem die Worte "und zur Pflegeversicherung" gestrichen wurden. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die schon seit dem 1.1.2004 geltende Rechtslage, nach welcher der Rentenversicherungsträger seither keine Beiträge und Zuschüsse zur Pflegeversicherung mehr leistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge