Rz. 2

Abs. 1 und 2 enthalten Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen für Sonderleistungen im Beitrittsgebiet. Abs. 1 legt die Erstattungspflicht des Bundes für Sonderleistungen, also rentenfremde Leistungen fest, die den Rentenversicherungsträgern im Beitrittsgebiet oblag. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Erstattungsregelungen des Einigungsvertrages weitergeführt werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum RÜG Nr. 108 zu § 287d, BT-Drs. 12/405).

Abs. 2 regelt die Verteilung der Erstattungsbeträge, die Festsetzung der Vorschüsse und die Abrechnung durch das Bundesversicherungsamt.

Abs. 3 ist eine Übergangsregelung zu § 179 Abs. 1a und schränkt den Anwendungsbereich des darin bestimmten Forderungsübergangs ein. Sie stellt sicher, dass am 1.1.2001 abgerechnete Schadensfälle aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht erneut aufgerollt werden.

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