Rz. 3

Nach Abs. 1 wird die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) jeweils getrennt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet festgestellt. Das gilt allerdings nur für die Zeit bis zum 31.12.2024. Ab dem 1.1.2025 sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliche gesamtdeutsche Rechengrößen gelten (BT-Drs. 18/11923 S. 21). Der jetzige Abs. 1 wird daher zum 1.1.2025 ersatzlos entfallen.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.1.2050 nicht nur nach der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (vgl. § 220 Abs. 1), sondern ergänzend nach einer Demografiekomponente bestimmt. Der in der Tabelle zu Satz 3 festgesetzte Faktor bemisst sich an der Veränderung des Anteils der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter (45 bis 67 Jahre) an der gesamten Bevölkerung (BT-Drs. 18/909 S. 23). Er ist mit dem nach § 220 zu berechnenden Ausgabenvolumen zu multiplizieren. Da der Demografiefaktor von Januar 2014 bis 2017 über 1,0 liegt, erhöht sich das Budget für Leistungen zur Teilhabe in diesen Jahren. Ab 2018 reduziert sich das Budget (mit einem Demografiefaktor unter 1) wieder, weil die geburtenstarken Jahrgänge vermehrt in das Rentenalter gelangen werden.

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