Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 220. Sie betrifft die Höhe der Ausgaben der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe.

Abs. 1 legt fest, dass die Veränderung der jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe, die nach § 220 entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer festgesetzt werden, für das alte Bundesgebiet und das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen ist.

Abs. 2 legt für die Bemessung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe in den Jahren 2014 bis 2050 eine Demografiekomponente fest, die zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung des jährlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe zu berücksichtigen ist. Der Demografiefaktor soll sicherstellen, dass der demografisch bedingte (aus Sicht des Gesetzgebers nur temporäre) finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksichtigt wird (BT-Drs. 18/909 S. 23).

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