0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 25 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde § 287 mit Wirkung zum 1.1.2019 (begrenzt bis zum Jahr 2025) völlig neu gefasst. Das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 Satz 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt in Abs. 1 einen sog. Beitragskorridor in Abweichung von § 158 fest. Abs. 2 sichert die Nachhaltigkeitsrücklage durch Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses ab. In Abs. 3 wird noch bis zum 31.12.2022 geregelt, dass die Beitragssatzfestsetzung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu erfolgen hat.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt eine Beitragssatzgarantie und regelt bis zum Jahr 2025 eine Abweichung von § 158 für die Fälle, in denen unter Zugrundelegung von § 158 der Beitragssatz 20 % überschreiten oder 18,6 % unterschreiten würde. Er bestimmt somit für diesen Zeitraum einen Beitragssatzkorridor. Dies schützt einerseits die Beitragszahler und sichert andererseits die finanziellen Rücklagen der Rentenversicherung ab.

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 soll für den Zeitraum bis zum Jahr 2025 die Nachhaltigkeitsrücklage gesichert werden. Für den Fall einer Beitragssatzfestsetzung von 20 % und einer Unterschreitung der Mindestrücklage muss der zusätzliche Bundeszuschuss erhöht werden, damit die Mindestrücklage gesichert ist. Ab 2023 hat dies ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a zu erfolgen.

 

Rz. 5

Sonderzahlungen des Bundes gemäß § 287a werden bei Beitragssatzfestsetzung nicht berücksichtigt. Da § 287a mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben wurde, bedarf es der Regelung in Abs. 3 ab 2023 nicht mehr.

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