Rz. 4

§ 28 befasst sich ausschließlich mit Leistungen des Rentenversicherungsträgers, die ergänzend zu dessen eigentlichen Hauptleistungen anfallen. Allerdings führt § 28 (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) diese Leistungen nicht selbst im Einzelnen auf, sondern verweist gezielt auf das Leistungsspektrum nach dem SGB IX.

Dem Grunde nach ist eine drohende oder eingetretene Behinderung Voraussetzung dafür, dass die Vorschriften des SGB IX angewandt werden können. Weil die Anspruchsvoraussetzungen durch die trägerspezifischen Vorschriften des SGB VI (hier: §§ 20, 21 und 28 SGB VI) vorgegeben werden – nämlich die Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben –, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Versicherte die Voraussetzungen des § 2 SGB IX (drohende oder eingetretene Behinderung für die Dauer von mindestens 6 Monaten) erfüllt (vgl. auch Komm. zu § 7 SGB IX).

Die ergänzenden Leistungen des Rentenversicherungsträgers kommen nur im Zusammenhang mit den folgenden, zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten Hauptleistungen in Betracht:

 

Rz. 5

Die ergänzenden Leistungen i. S. d. § 28 sind Rechtsanspruchsleistungen. Der Rentenversicherungsträger hat somit keine Möglichkeit, durch die Ausübung des Ermessens über das Bestehen eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen als solches sowie über die Höhe und Dauer zu entscheiden, sofern sich aus dem spezifischen Recht nichts Abweichendes ergibt.

 

Rz. 6

Die in § 28 aufgeführte Aufzählung der ergänzenden Leistungen ist abschließend. Danach kommen zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung nur folgende ergänzende Leistungen in Betracht:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge