Rz. 2
Ergänzende Leistungen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit den Hauptleistungen (vgl. Rz. 4) gewährt werden können. Sie werden auch als Nebenleistungen der Hauptleistungen bezeichnet.
Damit der Versicherte, der zulasten der Rentenversicherung an einer Teilhabeleistung teilnimmt, auch nach Einführung des SGB IX die ergänzenden Leistungen beanspruchen kann, bedurfte es in dem rentenversicherungsspezifischen Teil des SGB – nämlich im SGB VI – eines Hinweises auf das Leistungsspektrum des SGB IX.
Ergänzende Leistungen i. S. der Rentenversicherungsträger sind gemäß § 28:
- das Übergangsgeld (§ 20, 21 SGB VI, § 28 SGB VI i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX),
die Beiträge/Beitragszuschüsse, die
- wegen der Zahlung von Übergangsgeld anfallen, weil das Übergangsgeld Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auslöst, oder
- wegen der Versicherungspflicht des Rehabilitanden zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX),
- der Rehabilitationssport (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX),
- das Funktionstraining (§ 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX),
- die Reisekosten, die i. V. m. den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 14, 15, 15a, 17 und § 31 Abs. 1 Nr. 2) und i. V. m. den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) entstehen (§ 73 SGB IX),
- die Haushaltshilfe, Betriebshilfe und die Kinderbetreuungskosten (§ 74 SGB IX).
Rz. 3
Nicht zu verwechseln mit den ergänzenden Leistungen sind die sonstigen Leistungen i. S. d. § 31. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 können z. B. die Kosten für individuelle sonstige Leistungen übernommen werden. Hierzu zählen z. B. bei Bedarf
- die Übernahme der Kosten für die Dialyse eines Rehabilitanden, wenn diese während der Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird,
- die Sicherstellung einer Haushaltshilfe, wenn die Voraussetzungen des § 74 SGB IX nicht erfüllt sind und sonst keine Rehabilitationsleistung durchgeführt werden könnte,
- Hilfen zur seelischen Stabilisierung bei psychischen Erkrankungen.
Diese Leistungen sind als individuelle "add-on"-Leistungen zu sehen und nicht Teil der ergänzenden Leistungen i. S. d. § 28.
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