Rz. 2

§ 270b gilt für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte, bei denen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten – Berufsschutz – zu prüfen ist (§ 240, vgl. auch BT-Drs. 14/4230 S. 29).

 

Rz. 3

Diese Renten werden – entsprechend dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 112 Satz 2 a. F.) – nur dann in das Ausland gezahlt, wenn bereits im Inland ein Leistungsanspruch bestanden hat (sog. Rentnerprivileg).

 

Rz. 4

Für den Rentenanspruch kommt es insoweit allein auf die medizinisch begründete Leistungseinschränkung und nicht auch noch auf das Vorhandensein geeigneter Teilzeitarbeitsplätze an (§ 112 Satz 1). § 270b gilt daher nicht, wenn Rente nur wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zu zahlen wäre (zur sog. Arbeitsmarktrente vgl. § 43).

Zu Renten wegen Berufsunfähigkeit aus der Zeit vor 2001 vgl. § 317 Abs. 4.

 

Rz. 5

Vorgängervorschriften finden sich in § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO und § 108c Abs. 1 Satz 2 RKG, die einen Anspruch auf Mitnahme von Renten wegen Berufsunfähigkeit ins Ausland daran knüpften, dass auf sie bereits beim Wegzug aus dem Bundesgebiet ein Anspruch bestanden hat. Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ab 1.1.1992 in § 112 Satz 2 übernommen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist dann die Übergangsvorschrift des § 270b ab 1.1.2001 auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 geschaffen worden. Die in § 112 Satz 2 enthaltene Regelung über die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem alten bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist in § 317 Abs. 4 übernommen worden.

 

Rz. 6

Korrespondierende Regelungen enthalten daher §§ 112 Satz 2 und 317 Abs. 4. Bezugsvorschrift ist § 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

 

Rz. 7

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 270b erfassen. Die GRA der DRV zu § 269b hat den Stand 6.2.2015 (i. d. F. des EM-ReformG v. 20.12.2000 in Kraft getreten am 1.1.2001) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0270b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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