Rz. 30

Höherversicherungsbeiträge können unter den Voraussetzungen des § 210 erstattet werden (vgl. Komm. dort). Eine Kapitalabfindung kommt hingegen nicht in Betracht (zutreffend GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 4). Die Beitragserstattung kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn z. B. mangels Wartezeit ein Rentenanspruch nicht besteht, was unabdingbare Voraussetzung für den Steigerungsbetrag ist (vgl. bereits oben Rz. 15).

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