Rz. 12

Der Grenzbetrag ist grundsätzlich die Summengrenze bis zu der beide Leistungen – also Altersrente und Unfallrente – höchstens zu gewähren sind. Beide Rentenhöhen sind zu berechnen, die Summe der beiden Renten wird mit dem Grenzbetrag verglichen und nur wenn mit beiden Renten der Grenzbetrag nicht überschritten wird, wird keine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente vorgenommen.

 

Rz. 13

Grenzbetrag ist in den Fällen des § 266 mindestens der Betrag, der sich aus den §§ 311 und 312 ergibt. Dieser Betrag ist ggf. um den Betrag zu mindern, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a). Vgl. hierzu Komm. zu § 93.

 

Rz. 14

Bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil mindert sich der Grenzbetrag um 15 % des knappschaftlichen Monats-Teilbetrags nach Abzug des Leistungszuschlags (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b).

 

Rz. 15

Die Berechnung des Grenzbetrags ist in folgenden Schritten vorzunehmen:

  • Zunächst ist der für das Zusammentreffen der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit der jeweiligen Rente der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebliche Grenzbetrag gemäß §§ 311, 312 zu ermitteln. Der sich hieraus ergebende Grenzbetrag muss nicht gleichzeitig der "Mindestgrenzbetrag" sein. Zur Berechnung des Mindestgrenzbetrags (§ 311 Abs. 5 Satz 1, § 312 Abs. 1 und 2) sollte weiterhin der im Dezember 1991 maßgebliche Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn durch eine Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 auch für die Zeit vor dem 1.1.1992 persönliche Entgeltpunkte zu ermitteln waren.
  • Von dem zuvor ermittelten Grenzbetrag sind nach § 266, letzter HS abzuziehen:

    • der Betrag, der dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), und
    • bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil 15 % des knappschaftlichen Monatsteilbetrags nach Abzug des Leistungszuschlags (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b).
  • Maßgeblicher Grenzbetrag für die Anwendung des § 93 Abs. 1 ist grundsätzlich der sich aus § 93 Abs. 3 Satz 1 ergebende Grenzbetrag, mindestens aber der Grenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung des § 266 oder des § 93 Abs. 3 Satz 2 – Mindestgrenzbetrag – ergibt. Der Berechnung nach § 93 Abs. 1 ist der höchste dieser 3 Grenzbeträge zugrunde zu legen.
 

Rz. 16

Der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich aus dem Jahresarbeitsverdienst der gesetzlichen Unfallversicherung; ist also der Betrag, der als Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente zugrunde liegt.

 

Rz. 17

Es gilt die Formel:

Grenzbetrag = 1/12 Jahresarbeitsverdienst × Rentenartfaktor × 70 v. H.

 

Rz. 18

Bei der Ermittlung des Grenzbetrags gilt das Meistbegünstigungsprinzip; der Anrechnungsbetrag ist in Anwendung des § 93 zu bestimmen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, als bei Anwendung der §§ 266, 311 Abs. 5 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.4.2011, L 14 R 37/07, Rz. 55 ff.; vgl. zur Funktion des § 266 als Meistbegünstigungsregelung auch bereits BSG, Urteil v. 23.5.2006, B 13 RJ 16/05 R, mit Anm. in DB 2006 S. XVIII). Im Übrigen wird auf die Komm. zu §§ 93, 311und 312 verwiesen.

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