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Die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Finanzierbarkeit und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, legitimiert die Absenkung. Zudem darf der Gesetzgeber, um eine Besserstellung von Hinterbliebenen gegenüber Versicherten zu vermeiden, auf das Alter des Versicherten zum Todeszeitpunkt anstelle auf das Alter des Hinterbliebenen abstellen. Diese rechtfertigenden Gründe schließen nicht nur eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch von Art. 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 7.2.2011, 1 BvR 642/09).

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