Rz. 15

Ergänzend zu § 74 Satz 4 schließt Satz 2 auch für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1978 bis 28.2.1990 eine Bewertung aus (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).

 

Rz. 16

Ohne Bewertung bleiben nach Satz 3 auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die jedoch vor dem 1.1.2005 keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist (Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II ab 1.1.2005, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 17

Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Ergänzung des § 74 Satz 4 Nr. 1 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, der sich nur noch auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht.

 

Rz. 18

Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, werden grundsätzlich von der Regelung des § 74 Satz 4 Nr. 2 erfasst und ebenfalls nicht bewertet (GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).

 

Rz. 19

Die Nichtbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R). Eine hiergegen eingelegte sowie eine weitere Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss v. 3.4.2006, 1 BvR 2059/05, und v. 26.5.2010, 1 BvR 2926/09).

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