Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ebenfalls zum 1.1.1992 in Abs. 2 um den letzten Halbsatz ergänzt. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 262 unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 zum 1.1.2002 bis zum 30.6.2024.

Künftig ab dem 1.7.2024 wird § 262 in geänderter Fassung gelten: Durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) werden in § 262 Abs. 2 ab dann die Wörter "dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" gestrichen (Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).

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