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Beitragserstattungen vor 1992 schließen grundsätzlich weitere Leistungen aus den bisherigen Zeiten aus (Verfallswirkung). Davon ausgenommen sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 20.6.1948 bzw. in Berlin (Ost) nach dem 31.1.1949 und vor dem 19.5.1990 (§ 286d Abs. 2).

Für diese nicht der Verfallswirkung unterliegenden Beiträge gilt § 259a ausdrücklich nicht (Abs. 2). Sie erhalten stets Entgeltpunkte im Rahmen von §§ 256a bis 256c, also unabhängig davon, wo der Versicherte am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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