Rz. 62

In den Sozialversicherungsnachweisen sind regelmäßig nur die Arbeitsverdienste und Einkünfte bestätigt, für die auch Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 1.3.1971 zur FZR gezahlt wurden.

 

Rz. 63

Höhere Entgeltpunkte nach Abs. 3 können nur berücksichtigt werden, wenn das tatsächliche – über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegende – Arbeitseinkommen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht (vgl. sogleich unter Rz. 71 ff.) ist.

 

Rz. 64

Abs. 3 Satz begründet zunächst eine Nachweispflicht i. S. d. Vollbeweis (vgl. § 128 Abs. 1 SGG). Die sog. Überentgelten – also solche Entgelte, für die wegen der in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften tatsächlich keine Beiträge gezahlt werden konnten – können nur dann voll berücksichtigen werden und es sind für diese nur dann Entgeltpunkte zu berechnen, wenn diese nachgewiesen sind. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der Versicherte überhaupt dem Sonderversorgungssystem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten ist. Auch der Beitritt selbst ist daher i. S. des Vollbeweises nachzuweisen.

 

Rz. 65

Versicherte müssen dabei nicht nur einen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehenden Verdienst nachweisen, sondern auch, dass es sich dabei um einen beitragspflichtigen Arbeitsverdienst gehandelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2014, L 18 KN 9/12).

 

Rz. 66

In der ehemaligen DDR ist in den SV-Ausweisen stets neben dem eigentlichen, der Beitragsentrichtung zur Sozialpflichtversicherung unterliegenden Arbeitsverdienst – zumindest für die Zeit ab dem 1.3.1971 – der Arbeitsverdienst angegeben, für den Beiträge zur FZR entrichtet worden waren. Wenn Überentgelte, also zusätzliche Arbeitsverdienste, behauptet werden, muss dieser zusätzliche Arbeitsverdienst nachgewiesen werden (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 21.10.2019, § 256a Rz. 170). Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 1.3.1971 zur FZR gezahlt worden sind, müssen zur Feststellung der "Überentgelte" die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch der früheren Arbeitgeber (so ausdrücklich und zutreffend: GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.1.2).

 

Rz. 67

Der Nachweis kann insbesondere durch Arbeitsverdienstbescheinigungen der damaligen Arbeitgeber sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Arbeitsverträge u.Ä. geführt werden.

 

Rz. 68

Liegen Lohn- oder Gehaltsunterlagen nicht mehr vor, können auch andere Dokumente für die Erstellung einer Arbeitsverdienstbescheinigung herangezogen werden, soweit diese nachvollziehbare Angaben hierzu machen können. Zu diesen Dokumenten gehören u. a. auch Arbeitsverträge (vgl. weitergehend Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 21.10.2019, § 256a Rz. 185 ff.) oder auch Mitteilungen über Gehaltsveränderungen oder ähnliche Unterlagen (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.1.2; Anlage 3 – FDGB Beitragsordnung).

 

Rz. 69

Für Selbständige kommen als Beweismittel im Allgemeinen nur Bestätigungen des Finanzamts oder Steuerbelege, die die Höhe des aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinns ausweisen, in Betracht.

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