Rz. 36

Als Verdienst, aus dem Entgeltpunkte zu ermitteln sind, zählen auch Einkünfte, für die tatsächlich Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, und zwar bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR).

 

Rz. 37

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurde in der ehemaligen DDR zum 1.3.1971 eingeführt und bestand bis 30.6.1990.

 

Rz. 38

Versicherte mit Arbeitseinkünften von mehr als 600 Mark monatlich konnten danach zum 1.3.1971 der FZR beitreten. Von den 600,00 Mark übersteigenden Einkünften konnten bis zum 31.12.1976 Beiträge zur FZR höchstens bis zu einem Betrag von 1.200,00 Mark monatlich gezahlt werden.

 

Rz. 39

Gemäß § 1 Abs. 1 der FZR-VO’71, in Kraft vom 1.3.1971 bis 31.12.1977, konnten alle versicherungspflichtigen Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark monatlich bzw. 7.200,00 Mark jährlich überstieg, der FZR beitreten. Die FZR-VO’71 trat in der DDR mit Wirkung zum 1.1.1978 außer Kraft und wurde ab diesem Zeitpunkt durch die FZR-VO v. 17.11.1977 ersetzt. Die zuvor geltende Beschränkung des Zugangs zur FZR auf Werktätige, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten, war in dieser Verordnung nicht mehr enthalten; zum Personenkreis, der ab 1.1.1978 vom Beitritt zur FZR ausgeschlossen war, vgl. § 1 Abs. 2 der FZR-VO’77 (vgl. weitergehend auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.12.2008, L 13 R 4061/05, Rz. 25). Die FZR wurde im Beitrittsgebiet am 30.06.1990 geschlossen.

 

Rz. 40

Die Höchstgrenze von 1.200,00 Mark galt bis zum 30.11.1989 für folgende besondere Personenkreise (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 3.5) weiter:

  • Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte,
  • in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahn- und Tierärzte,
  • freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende,
  • Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben,
  • freiberuflich Tätige und andere Selbständige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten.

Danach betrug der Höchstbetrag 2.400,00 Mark monatlich und galt bis zum 30.6.1990 (Schließung der FZR).

 

Rz. 41

Alle anderen Versicherten mit einem Monatseinkommen von mehr als 1.200,00 Mark konnten vom 1.1.1977 bis zum 30.6.1990 entscheiden, ob sie Beiträge

  1. für das tatsächliche Einkommen über 600,00 Mark monatlich oder
  2. für das Einkommen über 600,00 Mark bis 1.200,00 Mark monatlich

zahlen wollten.

 

Rz. 42

Sind Beiträge zur FZR gezahlt, ist der dadurch versicherte Verdienst als Verdienst i. S. v. Abs. 2 maßgebend. Er wird ebenfalls mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt.

Der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen. Dabei ist auch vermerkt, ob Beiträge für das tatsächliche über 600,00 Mark liegende Einkommen oder nur für das Einkommen über 600,00 Mark bis 1.200,00 Mark gezahlt worden sind.

Für Arbeitsverdienste oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenzen kommen Entgeltpunkte gemäß Abs. 3 in Betracht.

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