2.5.1 Bis 28.2.1957

 

Rz. 28

Die Entgeltpunkte für Beiträge im sog. Markenverfahren nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen bis zum 28.2.1957 aus Anl. 3 zum SGB VI entsprechen den Werteinheiten des bis 1991 geltenden Rechts (Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG/§ 1255 Abs. 3 Buchst. a RVO).

2.5.2 Vom 1.3.1957 bis 31.12.1976

 

Rz. 29

Das gilt ebenso für Beiträge in der Zeit vom 1.3.1957 bis zum 31.12.1976, deren Entgeltpunkte aus der jedem Beitrag zuzuordnenden Beitragsbemessungsgrundlage (Anlage 4) und dem Durchschnittsentgelt (vgl. § 70 Abs. 1) zu errechnen sind.

2.5.3 Ab 1.1.1977

 

Rz. 30

Auf Beiträge im bargeldlosen Verfahren ab 1977 findet § 70 Abs. 1 Anwendung.

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