2.1 Rechtslage bis 31.12.2025

 

Rz. 5

Für die Zeit vom 1.7.2019 bis zunächst 1.7.2025 gilt das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 %; diese Haltelinie wird unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung, die durch die Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e ergänzt wird (BT-Drs. 19/4668, S. 36 f. = BR-Drs. 425/18 S. 33).

 

Rz. 5a

In dieser Übergangszeit wird daher die Bundesregierung durch § 255f (Verordnungsermächtigung) ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen; dies geschieht in dieser Übergangszeit durch die Rentenwertbestimmungsverordnung.

 

Rz. 6

Nach der jeweils geltenden Rentenwertbestimmungsverordnung – geregelt in § 2 der einschlägigen Rentenwertbestimmungsverordnung – ist das Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt festgesetzt:

  1. für das Jahr 2019 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,16 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 v. 13.6.2019, BGBl. I S. 791),
  2. für das Jahr 2020 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,21 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 v. 8.6.2020, BGBl. I S. 1220),
  3. für das Jahr 2021 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 49,37 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021, BGBl. I S. 1254),
  4. für das Jahr 2022 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,14 % (nunmehr § 3 Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, BGBl. I S. 975).

2.2 Wegfall zum 1.1.2026

 

Rz. 7

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgehoben (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 6, 33). Da die Niveauschutzklausel nach § 154 Abs. 3a i. V. m. § 255e nur für die Zeit bis zum 1.7.2025 gilt, kann die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern ab dem Folgejahr aufgehoben werden (BT-Drs. 19/4668 S. 37 = BR-Drs. 425/18 S. 33).

 

Rz. 7a

Allerdings steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber künftig die Haltelinie i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a auch über das Jahr 2025 fortschreiben wird.

Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

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