Rz. 2

§ 255f i. d. F. vom 28.11.2018 (gültig ab 1.1.2019 bis 31.12.2025) enthält nun eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Ziel ist es, die Halteklausel von 48 % vor Steuern in § 255e i. V. m. § 154 Abs. 3 Satz 1 praktisch umzusetzen.

 

Rz. 3

Korrespondierende Vorschriften sind damit insbesondere §§ 255e i. V. m. § 154 Abs. 3 und Abs. 3a, der die Detailregelungen enthält, wie das Sicherungsniveau vor Steuern zu bestimmen ist. Die Verordnungsermächtigung nach § 255f ergänzt damit die allgemeine Verordnungsermächtigung nach § 255b Abs. 1 und § 69 Abs. 1, mit der die Bundesregierung ganz allgemein ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert jeweils neu zu bestimmen (vgl. daher auch die Komm. zu § 69).

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255f erfassen. Die GRA der DRV zu § 255f hat den Stand 4.12.2018 (bereits i. d. F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 28.11.2018 in Kraft getreten am 1.1.2019) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0255f.html (zuletzt abgerufen am 30.6.2022).

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