Rz. 2

§ 255e ist eine Sonderregelung zu § 68. Eine Vorgängerregelung existiert nicht. Die Schutzklausel beeinflusst insoweit auch die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen hat (§ 255f).

 

Rz. 2a

Ergänzende Regelungen finden sich in §§ 255d, 255i und § 255j. Weiter zu beachten ist die Verordnungsermächtigung in § 255f.

 

Rz. 2b

Sinn der Haltelinie "Steuern" ist die Sicherung eines Rentenniveaus, welches 48 % vor Steuern nicht unterschreiten darf (vgl. auch Rz. 14). Das dient dem sozialpolitischen Ziel der Sicherung vor Altersarmut. Falls der aktuelle Rentenwert zu einem Rentenniveau von unter 48 % führt, muss der Rentenwert so hoch festgelegt werden, dass mindestens ein Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % erreicht wird. Dazu muss der aktuelle Rentenwert durch eine Rückwärtsrechnung berechnet werden, sodass die verfügbare Standardrente mindestens 48 % des verfügbaren Durchschnittsentgelts beträgt. Zur Ermittlung der Mindestsicherungsniveaus gibt das Gesetz in § 255e Abs. 2 die entsprechende Berechnungsformel vor. Die in die Rentenanpassungsformel eingefügten Faktoren, die die tiefgreifenden demografischen Veränderungen berücksichtigen, wirken weiter. Dies führt tendenziell dazu, dass die Renten weniger stark steigen als die Löhne, wodurch das berechnete Sicherungsniveau vor Steuern, das die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung widerspiegelt, sinkt. Als Grenze für das Sinken wurde daher das beschriebene Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % eingeführt (vgl. BR-Drs. 425/18 S. 33 = BT-Drs. 19/4668 S. 36 f.).

 

Rz. 3

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255e erfassen. Die GRA der DRV zu § 255e hat den Stand 8.9.2023 i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, in Kraft getreten am 1.7.2022) und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0255e.html (zuletzt abgerufen am 31.3.2024). Die GRA in der aktuellen Fassung aus September 2023 berücksichtigt auch die Änderung in Absatz 2 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung zum 1.7.2023.

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