Rz. 24

Der sog. Lohnfaktor ist neben dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor das zentrale beeinflussende Moment bei der Bestimmung und Fortentwicklung des aktuellen Rentenwerts; Ausgangsvorschrift ist insoweit § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 68 Abs. 7. Der Lohnfaktor spiegelt grundsätzlich die Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter wider; darin liegt seine Funktion. Ziel ist es, dass die Renten "zeitnah" der Lohnentwicklung folgen.

 

Rz. 25

Bei der Ermittlung der Bruttolöhne und -gehälter sieht Abs. 4 eine abweichende Regelung zu § 68 Abs. 7 vor. Bei der Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung ist nicht auf die Daten der Vorjahresverordnung zurückzugreifen; zum 1.7.2025 sind daher abweichend von § 68 Abs. 7 nicht die Daten der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 zu verwenden (vgl. auch GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 5). Zugrunde zu legen sind vielmehr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 vorliegenden gesamtdeutschen Daten. Erfasst werden die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für die Jahre 2022 und 2023 (Nr. 1) als auch die Bruttolöhne und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld für das Jahr 2022 (Nr. 2). Für die Rentenanpassung zum Juli 2025 hin werden hinsichtlich des Lohnfaktors damit erstmals gesamtdeutsche Werte zugrunde gelegt (so BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 26).

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