Rz. 45

Von der Ausnahme nach Satz 1 sieht Satz 2 wiederum eine Rückausnahme vor. Den nach § 286d Abs. 2 von der Verfallswirkung nicht erfassten Beiträgen nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet bzw. ab 1.2.1949 in Berlin, sind stets Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 1 ist auf diese Beitragszeiten nicht anzuwenden, weil sie für die von Abs. 2 Satz 1 begünstigten Versicherten erst nach der Beitragserstattung, nämlich ab 1.1.1992, zu berücksichtigen sind. Einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten konnten die Versicherten vor dem Inkrafttreten des RÜG nicht erwerben.

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