Rz. 4

Entgeltpunkte (Ost) werden nur noch bis zum 30.6.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt, da dieser zum 1.7.2024 wegfällt. Die Regelung wird durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – aufgehoben. An die Stelle der Regelung über die Entgeltpunkte (Ost) tritt ab dem 1.7.2024 die Neuregelung, dass zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Dies ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024. Entgeltpunkte (Ost) werden ab Juli 2024 daher nicht mehr ermittelt (BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24).

 

Rz. 4a

Entgeltpunkte (Ost) werden nur mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. Da dieser zum 1.7.2024 wegfällt (§ 254c), ist ab diesem Zeitpunkt eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Rentenberechnungen und Rentenanpassungen mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden können. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Entgeltpunkte (Ost), die in laufenden Renten enthalten sind, aber auch für im Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting übertragene oder aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a festgestellte Entgeltpunkte (Ost). § 254d regelt daher ab Juli 2024, dass Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt zu Entgeltpunkten werden (BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).

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