Rz. 2

Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 2 nur durch Pflichtbeiträge bewirkt werden. Freiwillige Beiträge, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung längstens für Zeiten bis zum 31.12.1967 zulässig waren, beeinflussen die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht mehr.

Eine Pflichtversicherung ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i. d. R. in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Pflichtbeiträge i. S. der Vorschrift, die eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken können, sind nur für folgende Personenkreise zulässig:

  • Personen, die als Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. d. § 134 Abs. 1 abhängig beschäftigt waren (§ 133 Nr. 1, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
  • Personen, die als Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. d. § 134 Abs. 4 verrichtet haben (§ 133 Nr. 2, für Zeiten bis zum 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
  • Personen, die als Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberorganisation oder einer Arbeitnehmerorganisation beschäftigt waren, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 133 Nr. 3, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
  • Personen, die bei Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt waren, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und sie nicht als Beamte versicherungsfrei waren (§ 133 Nr. 3, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, wenn diese zuletzt vor Beginn ihres Dienstes in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RKG),
  • Personen, die in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 von der damaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der heutigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, von einem Träger der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Träger der Rehabilitation Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld) bezogen haben, wenn sie zuletzt vor dem Leistungsbezug knappschaftlich versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c RKG a. F., § 247 Abs. 2),
  • Personen, die in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, wenn sie zuletzt vor dem Leistungsbezug knappschaftlich versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a. F., § 247 Abs. 2),
  • Personen, die in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG a. F. Mutterschaftsgeld bezogen haben und zuletzt vor dem Leistungsbezug knappschaftlich versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG a. F., § 247 Abs. 2 analog),
  • Beschäftigte der Bundesknappschaft (§ 273 Abs. 4; die ehemalige Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum war bis zum 30.9.2005 Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und ist insoweit Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach dem bis zum 30.9.2005 geltenden Recht waren Beschäftigte der Bundesknappschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern, soweit sie nicht als Beamte rentenversicherungsfrei waren – vgl. auch § 273 Abs. 4 Satz 1. Für Zeiten ab 1.10.2005 besteht für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – abgesehen von den in § 273 Abs. 4 Satz 2 genannten Übergangsfällen – Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung),
  • Personen, denen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 56, § 249 Abs. 1) in der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, weil der letzte wirksame Beitrag vor der anzurechnenden Kindererziehungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder während der Versicherung wegen Kindererziehung aufgrund einer Beschäftigung Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestanden hat (§ 29a Abs. 4 RKG, für Kindererziehungszeiten, die nach dem 31.12.1991 beginnen, erfolgt eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 137 Nr. 1 nur, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung zuletzt Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestanden hat),
  • Pflichtbeiträge von Versicherten im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 für die Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990, die nach eine...

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