Rz. 1

§ 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 zu datieren war. Die Vorschrift wurde wegen Zeitablaufs durch Art. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 aufgehoben.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 neu gefasst. Sie regelte bis zum 31.12.2018 die schrittweise Erhöhung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit (§ 59) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2023 und für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person im vorgenannten Zeitraum.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde die Vorschrift aufgrund der Erhöhung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu gefasst. Als Übergangsregelung zu § 59 Abs. 2 Satz 2 regelt sie nunmehr die stufenweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall im vorgenannten Zeitraum zugrunde liegt. Darüber hinaus ergeben sich aus Abs. 4 und 5 Begrenzungsregelungen zum Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit in Sonderfällen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge