Rz. 17

Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld können nur als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie in der Zeit vom 1.12.1959 (Einführung von Schlechtwettergeld gemäß §§ 143d bis 143n AFG i. d. F. des AVAVG-ÄndG v. 7.12.1959) bis zum 31.12.1978 zurückgelegt worden sind. Durch die allgemeine Einbeziehung der Leistungsempfänger nach dem AFG in die Rentenversicherungspflicht wurden Bezieher von Schlechtwettergeld in der Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1995 (ab 1.1.1996 Wegfall des Schlechtwettergeldes, stattdessen Winterausfallgeld) ebenfalls versicherungspflichtig. Schlechtwettergeld wurde Arbeitnehmern der Bauwirtschaft, des Landschafts- und des Gartenbaus etc. von der Agentur für Arbeit gezahlt, wenn die weitere Arbeitsleistung in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. eines jeden Jahres aus witterungsbedingten Gründen vorübergehend nicht möglich war. Die in Abs. 1 Nr. 6 enthaltene Regelung entspricht dem bis 31.12.1991 geltenden Recht.

Neben dem Bezug von Schlechtwettergeld ist für die Anerkennung solcher Zeiten als Anrechnungszeiten die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 6) und die Mindestdauer von einem Kalendermonat (Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) erforderlich. Wegen des Tatbestandsmerkmales der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit wird auf die Komm. zu § 58 Abs. 2 und wegen der Mindestdauer von einem Kalendermonat auf die Komm. zu 2.10 dieser Vorschrift verwiesen.

Der Nachweis über das Vorliegen einer Schlechtwettergeldbezugszeit ist für Zeiten vom 1.12.1959 bis 31.12.1972 durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zu führen. In der Zeit vom 1.1.1973 bis 31.12.1995 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) Schlechtwettergeldbezugszeiten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 DEVO dem zuständigen Rentenversicherungsträger maschinell zu melden. Für Zeiten vom 1.1.1973 bis 31.12.1978 wird grundsätzlich durch diese Meldungen der Nachweis über das Vorliegen einer Schlechtwettergeldbezugszeit geführt. Unabhängig davon kommt als Beweismittel (§ 21 Abs. 1 SGB X) auch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers, der das Schlechtwettergeld ausgezahlt hat, in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge