Rz. 4

Nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift sind Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anzuerkennen, wenn

  1. ein wirksamer Antrag zur Anerkennung der Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen als Berücksichtigungszeit rechtzeitig gestellt worden ist,
  2. die Pflegeperson wegen der Pflege in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und
  3. nicht zu dem in § 56 Abs. 4 genannten Personenkreis zählte, der von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.
 

Rz. 5

Zu a) Antragserfordernis

Die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege als rentenrechtliche Zeit setzt eine Antragstellung voraus (§ 249 b Satz 1 HS 1). Für die Antragstellung gelten die Grundsätze des § 11 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 16 SGB I. Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 9 SGB X an keine besondere Form gebunden. Anträge auf Vormerkung von Pflegeberücksichtigungszeiten sind in der Zeit vom 1.1.1992 bis Juni 1995 i. d. R. im Zusammenhang mit den Sach- und Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt worden.

Grundsätzlich sind die Fristen für die Beantragung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege bereits am 30.6.1995 abgelaufen. Im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 13, 14 SGB I) hatten allerdings sowohl die Rentenversicherungsträger als auch die für Leistungen der Pflegeversicherung zuständigen Krankenkassen, in geeigneten Fällen Pflegepersonen darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege eine Antragstellung voraussetzt. Sind die Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachweislich nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ist die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ggf. trotz fehlender Antragstellung auch heute noch zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen. Das könnte z. B. der Fallsein, wenn eine Krankenkasse bereits vor dem 1.4.1995 Pflegegeld an eine pflegebedürftige Person gezahlt hatte.

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Antragstellung aber grundsätzlich eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeit i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können nach Satz 2 der Vorschrift im Übrigen nur dann für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit angerechnet werden, wenn der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt worden ist. Bei einer verspäteten Antragstellung beginnt die nach der Vorschrift anzuerkennende rentenrechtliche Zeit erst mit Beginn des Antragsmonats (§ 177 Abs. 4 Satz 1 i. d. F. bis 31.3.1995).§ 177 wurde mit Wirkung zum 1.4.1995 durch § 279 e(i. d. F. bis 31.12.2011)ersetzt, der allerdings keine dem § 177 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Regelung zur Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung enthielt; § 279 e wurde wegen Zeitablaufs mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben.

 

Beispiele:

 
Aufnahme einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit 21.11.1994
 

Antrag auf Anerkennung einer Pflegeberücksichtigungszeit

Antragsfrist (§ 26 SGB X, §§ 187 bis 193 BGB)

15.2.1995

1.12.1994 – 28.2.1995
  Anerkennung der Berücksichtigungszeit wegen Pflege ab 21.11.1994
Aufnahme einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit 21.11.1994
 

Antrag auf Anerkennung einer Pflegeberücksichtigungszeit

Antragsfrist (§ 26 SGB X, §§ 187 bis 193 BGB)

15.3.1995

1.12.1994 – 28.2.1995
  Anerkennung der Berücksichtigungszeit wegen Pflege ab 1.3.1995

Anträge auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege als rentenrechtliche Zeit sind in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger nur noch von untergeordneter Bedeutung, weil eine Anerkennung wegen Ablaufs der Antragsfristen nur noch in den Fällen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig ist (§ 279 e Abs. 4i. d. F. bis 31.12.2011analog).

 

Rz. 7

Zu b) Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen oder zur Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge

Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift setzt voraus, dass die Pflegeperson wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 berechtigt gewesen ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen. Insoweit korrespondierte die Vorschrift mit § 279 e (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung), der die Voraussetzungen für eine Beitragszahlung von Pflegepersonen für den oben genannten Zeitraum enthielt.

 

Rz. 8

Nach § 279e Abs.1 (i. d. F. bis 31.12.2011)konnten freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 bei Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland auf Antrag als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden, wenn der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen regelmäßig wiederkehre...

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