Rz. 12

Nach Abs. 2 Nr. 5 ist die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen unmittelbarer Kriegseinwirkungen vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Als unmittelbare Kriegseinwirkungen gelten gemäß § 5 BVG

  • Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
  • behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme von Verdunkelungsmaßnahmen,
  • Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
  • schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahren eingetreten sind,
  • nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben,

soweit sie im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehen.

Neben Kampfhandlungen oder sonstigen kriegerischen Vorgängen, die die Zivilbevölkerung betroffen haben (z. B. Bombenangriffe), kommen als unmittelbare Kriegseinwirkungen somit auch kriegseigentümliche Gefahren, die unter Umständen noch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung weiter fortbestanden haben, in Betracht (z. B. Gefährdungen durch Blindgänger, Minen u.ä.). Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge gelten auch Schäden, die in Verbindung mit dem Zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (z. B. Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden (§ 5 Abs. 2 Buchst. a BVG).

Im Übrigen fallen Kriegsteilnehmer und Zivilbevölkerung gleichermaßen unter den Schutzbereich des Abs. 2 Nr. 5. Als Folgen unmittelbarer Kriegseinwirkungen kommen allerdings Mangelsituationen infolge des Krieges, wie z. B. gesundheitliche Schäden durch Nahrungsmittelknappheit nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die zum Kriegsoferrecht entwickelten Grundsätze verwiesen (BSG, Urteil v. 13.3.1958, 4 RJ 184/56, SozR Nr. 5 zu § 1263 a RVO a. F.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge