Rz. 6

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde in § 38 mit Wirkung zum 1.1.2012 eine neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Nach § 38 haben Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bereits nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente. Abweichend von der in § 38 enthaltenen Altersgrenze von 65 Jahren kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Rentenbeginn ab 1.7.2014 vorübergehend bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten in Anspruch genommen werden (§ 236b in Kraft ab 1.7.2014; Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Abs. 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787). Hierbei ist die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953 maßgebend (§ 236b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise wieder auf 65 Jahre angehoben (§ 236b Abs. 2 Satz 2). Auch die in § 236b enthaltene Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 50 Abs. 5 voraus.

Die Wartezeit von 45 Jahren umfasst 540 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf diese Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 (§ 249b),
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit sowie von Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind[1],
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit[2] nachgewiesen sind.

Abweichend von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bestimmt § 244 Abs. 3 Satz 1, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind (§ 244 Abs. 3 i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787).

Arbeitslosenhilfe war eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die bis zum 31.12.2004 arbeitsuchenden Versicherten ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld (mangels Vorversicherungszeit oder bei Langzeitarbeitslosigkeit) bei Bedürftigkeit zu leisten gewesen ist. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. In der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 sowie vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2004 waren Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG i. d. F. v. 1.7.1978 bis zum 31.12.1982, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i. d. F. v. 1.1.1992 bis zum 31.12.2004). Soweit Versicherungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften bestanden hatte, liegen Pflichtbeitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 vor; in den übrigen Fällen sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bei Vorliegen der in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a sind Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38, § 236b) anzurechnen. Abweichend von dem in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a enthaltenen Grundsatz bestimmt die Übergangsregelung des § 244 Abs. 3 Satz 1, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bei Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38, § 236b) nicht angerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.

 

Rz. 7

Bezieher von Arbeitslosengeld II waren in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a a. F. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Durch das HBeglG 2011 wurde § 3 Satz 1 Nr. 3a a. F. mit Wirkung zum 1.1.2011 (Art. 19 Nr. 2 Buchst. b, Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011) aufgehoben, sodass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 allenfalls als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 6 (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das HBeglG 2011 v. 9.12.2010, BGBl. I S. 1885) in Betracht kommen könnten. § 244 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass Arbeitslosengeld II-Bezugszeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) nicht anzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, o...

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