Rz. 36

Nach § 239 Abs. 3 Satz 6 i. d. F. bis 30.6.2017 galt die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) für Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung entsprechend. § 96a Abs. 2 Nr. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017), der Regelungen zum Zusammentreffen von Renten wegen voller Erwerbsminderung und Hinzuverdienst zum Inhalt hatte, war somit abweichend von dem in § 239 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Grundsatz, nach dem für die Feststellung und Zahlung einer Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechend anzuwenden waren, nicht einschlägig. Statt dessen galt für eine Knappschaftsausgleichsleistung eine monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,00 EUR (bis 31.12.2012 = 400,00 EUR), die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze maßgebend war.

Bei Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR war die Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich nicht mehr zu leisten. In analoger Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. bis 30.6.2017) war allerdings ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR bis zum Doppelten dieses Betrages in jedem Kalenderjahr zulässig.

 

Rz. 37

Die Hinzuverdienstgrenze des § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. bis 30.6.2017) war als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Knappschaftsausgleichsleistung zu beachten.

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