Rz. 35

Soweit ein Hinzuverdienst erzielt wird, besteht ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nur, solange die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (§ 239 Abs. 3 Satz 6 a. F. bis 30.6.2017, n. F. ab 1.7.2017).

2.9.1 Hinzuverdienstregelung bis 30.6.2017

 

Rz. 36

Nach § 239 Abs. 3 Satz 6 i. d. F. bis 30.6.2017 galt die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) für Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung entsprechend. § 96a Abs. 2 Nr. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017), der Regelungen zum Zusammentreffen von Renten wegen voller Erwerbsminderung und Hinzuverdienst zum Inhalt hatte, war somit abweichend von dem in § 239 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Grundsatz, nach dem für die Feststellung und Zahlung einer Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechend anzuwenden waren, nicht einschlägig. Statt dessen galt für eine Knappschaftsausgleichsleistung eine monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,00 EUR (bis 31.12.2012 = 400,00 EUR), die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze maßgebend war.

Bei Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR war die Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich nicht mehr zu leisten. In analoger Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. bis 30.6.2017) war allerdings ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR bis zum Doppelten dieses Betrages in jedem Kalenderjahr zulässig.

 

Rz. 37

Die Hinzuverdienstgrenze des § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. bis 30.6.2017) war als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Knappschaftsausgleichsleistung zu beachten.

2.9.2 Hinzuverdienstregelung vom 1.7.2017 bis 31.12.2022

 

Rz. 38

Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 239 Abs. 3 Satz 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 wegen der Änderung des Hinzuverdienstrechts für Altersrentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze neu gefasst. Danach betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) nunmehr 6.300,00 EUR. Dieser Betrag ergab sich, indem die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR mit der Zahl 14 multipliziert wurde. Die bis zum 30.6.2017 geltende starre Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR monatlich mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze in jedem Kalenderjahr, entfiel damit zugunsten einer – im Ergebnis gleich hohen – kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR, die allerdings auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen war, wenn ein Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen eines Kalenderjahres erzielt wurde. Das Gleiche galt, wenn die Knappschaftsausgleichsleistung unterjährig begonnen oder geendet hatte.

Die Hinzuverdienstgrenze des § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. bis 31.12.2022) war als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung einzuhalten.

Für Rentenbezugszeiten vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2022 sahen die §§ 34 Abs. 2, 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für die Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ebenfalls eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze i. H. v. 6.300,00 EUR vor.

2.9.3 Hinzuverdienstregelung ab 1.1.2023

 

Rz. 38a

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Regelung zur Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022) durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) aufgehoben. Darüber hinaus ist die für Renten wegen voller Erwerbsminderung einzuhaltende Hinzuverdienstgrenze von bisher 6.300,00 EUR auf 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erhöht worden (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 i. d. F. ab 1.1.2023). Als Folge dieser Rechtsänderungen wurde die in § 239 Abs. 3 Satz 6 für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung geregelte Hinzuverdienstgrenze an die für Renten wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung zum 1.1.2023 maßgebende Hinzuverdienstgrenze angepasst.

Nach § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022) besteht ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Hinzuverdienstgrenze ist als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei Beginn einer Knappschaftsausgleichsleistung zu prüfen.

Im Jahr 2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) 3.395,00 EUR. Daraus ergibt sich für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung in diesem Jahr eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 EUR (3.395,00 EUR x 14 = 47.530,00 EUR x 3/8 = 17.823,75 EUR).

Durch die Anknüpfung an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist die Hinzuverdienstgrenze nunmehr an die Lohnentwicklung gekoppelt und d...

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